Allgemeine Verkaufsbedingungen



Allgemeine Verkaufsbedingungen


 1. Geltungsbereich und Akzeptanz dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen:

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten in vollem Umfang für alle Verkäufe von Produkten durch Kabelwerk Eupen AG und sind integraler Bestandteil des Kaufvertrages.

Zur Vermeidung von Missverständnissen, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Käufers niemals Vorrang vor den Allgemeinen Verkaufsbedingungen von Kabelwerk Eupen AG haben.

Abweichende Klauseln oder Vertragsbestimmungen sind nur mit schriftlicher Bestätigung durch Kabelwerk Eupen AG wirksam.

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ungültig sein oder aufgehoben werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen in vollem Umfang gültig.  Kabelwerk Eupen AG und der Käufer werden sich daraufhin abstimmen, um neue Bestimmungen zu vereinbaren, die die ungültigen und unwirksamen Bestimmungen ersetzen, und dabei das Ziel und den Zweck der ursprünglichen Bestimmung so weit wie möglich berücksichtigen.

Jeder Interessent und Käufer kann unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen auf der Website www.eupen.com oder über den Link https://www.eupen.com/de/agb/ einsehen und herunterladen oder ausdrucken.

Sollte ein Interessent oder Käufer diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen auf dieser Website nicht einsehen können, so hat er Kabelwerk Eupen AG unverzüglich zu informieren, damit ihm diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen in geeigneter Weise übermittelt werden können.

Es wird davon ausgegangen, dass der Käufer die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelesen hat, bevor er eine Bestellung aufgibt.

 

2. Angebot und Verkauf

Die Angebote der Kabelwerk Eupen AG sind nicht bindend.

Eine Bestellung ist für Kabelwerk Eupen AG nur verbindlich, wenn sie schriftlich durch Kabelwerk Eupen AG bestätigt wurde.

Alle Abmachungen, Erläuterungen oder Auskünfte sind nur gültig, wenn sie schriftlich gegeben wurden.

Alle verbindlichen Mitteilungen bedürfen der Schriftform, etwa per E-Mail, Fax oder Post, um nachgewiesen werden zu können.

Eine von Kabelwerk Eupen AG akzeptierte Bestellung kann der Käufer nur stornieren:

  • mit schriftlicher Zustimmung von Kabelwerk Eupen AG und
  • gegen Zahlung eines fairen und gerechten Betrages durch den Käufer an Kabelwerk Eupen AG, der auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten bis zum Datum der Zustimmung der Auftragsstornierung berechnet wird. Zu diesen Kosten gehören der aufgebrachte Aufwand für die Fertigstellung der am Stornierungsdatum hergestellten Produkte, sowie die Anschaffungskosten für alle Materialien, die für die Herstellung solcher Produkte erforderlich sind, dem Verkäufer zugesandt wurden oder die nicht storniert werden können, wobei Kabelwerk Eupen AG sich das Recht vorbehält, mindestens 25% des Auftragswertes in Rechnung zu stellen.
  • Maße und Mengen

Die Beschreibung der Produkte und die Mengenangaben stehen auf dem Lieferschein und auf der Rechnung. Die Angaben auf der Rechnung sind für die Parteien verbindlich. Außer im Falle eines ordnungsgemäß festgestellten und nachgewiesenen Fehlers sind diese Angaben für die Parteien maßgebend.

Bei den in den Preislisten, technischen Datenblättern und Katalogen enthaltenen allgemeinen Daten, insbesondere den Preisen, den Angaben zu den Abmessungen, zum Gewicht und den technischen Daten der Produkte der Kabelwerk Eupen AG, handelt es sich um unverbindliche Richtwerte, die jederzeit ohne vorherige Ankündigung geändert werden können.

4. Preis

Die Preise verstehen sich netto, exklusive Mehrwertsteuer, Verpackung, Transportkosten und sonstige Steuern und Abgaben.

Kabelwerk Eupen AG behält sich das Recht vor, bei Bestellungen mit einem Auftragswert unter 750 EUR, dem Käufer pauschale Auftragsbearbeitungskosten von 50 EUR in Rechnung zu stellen.

 

5. Übergabe, Abnahme, Abholung, Lieferung und Entladung der Waren:

Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird die Ware dem Käufer ab Werk (EXW) verkauft und zur Verfügung gestellt und endgültig im Werk der Kabelwerk Eupen AG abgenommen.

Erfolgt die Abholung oder Lieferung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, z.B. wegen Nichtabnahmen zum Liefertermin oder wegen nicht rechtzeitigen Abrufs durch den Käufer, erst nach der vereinbarten Lieferzeit, so hat er trotzdem die von der Lieferung abhängigen Zahlungen zu leisten, als ob die Lieferung erfolgt wäre.

Wird im Kaufvertrag eine Lieferung frei Haus gemäß eines Incoterms vereinbart, so ist Folgendes zu beachten:

Sofern der Käufer nichts anderes schriftlich anordnet, wird das Material an die Adresse des Käufers versandt. Alle besonderen Versandvorschriften und -angaben sind vom Käufer unter Verwendung einer der in Artikel 2 beschriebenen Kommunikationsmethoden vollständig, präzise und schriftlich rechtzeitig an Kabelwerk Eupen AG zu übermitteln. Verlangt der Käufer eine Lieferung an eine andere Adresse als die seine, eine oder mehrere Teillieferungen und/oder Lieferungen direkt an die Baustelle, gehen die Transportkosten zu Lasten des Käufers. Die Entladung des Materials erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Für die Warenanlieferung ist ein bequemer und vernünftiger Zugang vorzusehen, damit Kabelwerk Eupen AG die Ware ohne Kosten und Unannehmlichkeiten anliefern kann.

Abholungen in unseren Lagern und unsere Versendungen erfolgen auf Gefahr des Käufers.

Wird ein Frachtführer eingeschaltet, geschieht dies unter der vollen Verantwortung des Käufers, der diesbezüglich auf alle Ansprüche gegen Kabelwerk Eupen AG verzichtet.

 

6. Eigentumsübergang und -vorbehalt und Gefahrenübergang

Kabelwerk Eupen AG behält das Eigentum an den verkauften Produkten bis zum vollständigen Eingang der Zahlung, und zwar auch dann, wenn der Käufer die besagten Produkte mit anderen Waren oder Produkten vermischt oder verbunden hat. Der Käufer ist verpflichtet, die verkauften Produkte bis zum vollständigen Eingang der Zahlung bei Kabelwerk Eupen AG getrennt zu lagern. Darüber hinaus werden sie so identifiziert und gekennzeichnet, dass sie zurückgesandt oder Kabelwerk Eupen AG gegebenenfalls zur Abholung bereitgestellt werden können.

Kabelwerk Eupen AG kann den Kaufpreis der verkauften Produkte gerichtlich geltend machen, auch wenn sie das Eigentum an diesen Produkten behält.

Der Käufer gewährt Kabelwerk Eupen AG Zugang zu seinen eigenen Lagern und Werkstätten, um den Zustand der Produkte zu prüfen und diese gegebenenfalls ohne gerichtliche Genehmigung zurückzunehmen.

Der Käufer trägt das Risiko und die Verantwortung für die verkauften Produkte ab dem Zeitpunkt, an dem die Produkte das Werk oder die Läger der Kabelwerk Eupen AG verlassen, wobei der Gefahrenübergang auf den Käufer durch den Eigentumsvorbehalt nicht ausgeschlossen ist.

 

7. Beratung, Designs, Muster und Materialien

Die Informationen und Ratschläge der Kabelwerk Eupen AG sind nur allgemeiner Art und unverbindlich. Die Kabelwerk Eupen AG übernimmt keine Verantwortung für einen vom Käufer oder in dessen Auftrag vorgeschriebenen Entwurf oder Plan oder für Ratschläge, die sich aus diesem Entwurf oder Plan ergeben. Wenn der Käufer die Verwendung bestimmter Rohstoffe und/oder anderer Produkte vorschreibt, trägt er die alleinige Verantwortung sowohl für die Qualität und Verwendbarkeit als auch für den Zweck, für den sie verwendet werden.

Wenn die Kabelwerk Eupen AG Produkte gemäß den vom Käufer erhaltenen Vorschriften herstellt und/oder vom Käufer zur Verfügung gestellte Materialien verwendet, ist die Verantwortung der Kabelwerk Eupen AG auf die vom Käufer vorgegebene Verarbeitung dieser Produkte beschränkt. Die Kabelwerk Eupen AG übernimmt keine Verantwortung für das Endprodukt. Auf Wunsch des Käufers können die verwendeten Materialien vom Käufer auf seine Kosten vorab geprüft werden.

Wenn Muster oder Designs einem Käufer gezeigt oder zur Verfügung gestellt werden, wird davon ausgegangen, dass diese nur einen Hinweis auf das herzustellende Endprodukt darstellen, sofern nicht vereinbart wird, dass das Endprodukt in Übereinstimmung mit dem Muster oder Modell hergestellt wird.

Die Kabelwerk Eupen AG übernimmt keinerlei Haftung für Konzeptionen, Entwürfe, Pläne oder Zeichnungen, die der Käufer ohne oder mit der Kenntnis von Kabelwerk Eupen AG für seine Produkte in Anwendung bringt. Ebenso wenig haftet Kabelwerk Eupen AG für eine daraus eventuell resultierende Inkompatibilität der Produkte von Kabelwerk Eupen AG mit denen von uns bekannten und unbekannten Produkten des Käufers und/oder von Dritten.

 

8. Verpackung:

  • Mehrwegversandtrommeln
    Die Mehrwegversandtrommeln werden dem Käufer unter seiner alleinigen Verantwortung für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten, beginnend mit dem Ende des Versandmonats oder der Bereitstellung des Materials, kostenlos zur Verfügung gestellt.
    Der Käufer verpflichtet sich ausdrücklich, diese Mehrwegversandtrommeln in gutem Wiederverwendungszustand an Kabelwerk Eupen AG oder deren Lager kostenlos spätestens nach Ablauf der oben genannten Frist, zurückzusenden. Nach Ablauf der vorgenannten Frist und allein aufgrund der Tatsache, dass der Käufer die Mehrwegversandtrommeln nicht zurückgegeben hat, stellt Kabelwerk Eupen AG dem Käufer diese – zu dem im Zeitpunkt des Kaufs gültigen Preis – in Rechnung. Werden die Mehrwegversandtrommeln innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der 6-monatigen kostenlosen Bereitstellung zurückgegeben, schreibt Kabelwerk Eupen AG den ursprünglich für diese Mehrwegversandtrommeln berechneten Gesamtwert gut, sofern diese sich in einwandfreiem Zustand befinden.
  • Mehrwegpaletten
    Die mit einem gelben Etikett versehenen Mehrwegpaletten für die Schaumprodukte sind Eigentum des Geschäftsbereiches Eupen Foam der Kabelwerk Eupen AG. Bei Gebrauch dieser Mehrwegpaletten, werden diese bei Lieferung der Produkte separat in Rechnung gestellt. Diese Rechnungen werden spätestens 12 Monate nach Rechnungsdatum fällig. Werden die Mehrwegpaletten innerhalb von 12 Monaten nach Lieferung zurückgegeben, schreibt Kabelwerk Eupen AG den ursprünglich für diese Mehrwegpaletten berechneten Gesamtwert gut, sofern diese sich in einwandfreiem Zustand befinden. Diese Kreditnote kann nur gegen eine entsprechende Rechnung für gelieferte Mehrwegpaletten verrechnet werden.
  • Einwegverpackungen
    Einwegverpackungen wie Sperrholztrommeln, Trommeln aus Massivholz für den Export, Paletten, Kartons und Kisten oder andere spezifische Verpackungen sind entweder in den Verkaufspreisen enthalten oder werden separat mit der bestellten Ware in Rechnung gestellt und es gilt die gleiche Zahlungsbedingung wie für die Ware. Einwegverpackung gilt als verlorene Verpackung und wird durch die Kabelwerk Eupen AG nicht zurückgenommen.

 

9. Lieferzeit:

Die angegeben Lieferzeiten sind unverbindlich und Kabelwerk Eupen AG behält sich das Recht vor, diese jederzeit zu ändern. Kabelwerk Eupen AG bemüht sich, die Lieferungen, wenn möglich innerhalb der vereinbarten Fristen und in vollem Umfang auszuführen.

Die angegebenen Lieferzeiten der Auftragsbestätigung verstehen sich als Bereitstellung ab Werk (EXW). Sofern im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, führt eine Verspätung nicht zu einer Stornierung der Bestellung oder zu einer Entschädigung gleich welcher Art.

Nimmt der Käufer die Ware in dem Zeitpunkt, in dem sie ihm von Kabelwerk Eupen AG zur Verfügung gestellt wird, nicht ab, so ist er dennoch verpflichtet, die Fälligkeiten einzuhalten, die normalerweise für Zahlungen im Zusammenhang mit dieser Lieferung vorgesehen sind.

Kabelwerk Eupen AG sorgt für die Lagerung des Materials zu Lasten und Gefahr des Käufers.

 

10. Garantie, Haftungsbeschränkung und Reklamation:

Kabelwerk Eupen AG gewährt für die gelieferten Produkte eine Garantie von einem Jahr ab Lieferdatum bzw. nach Mitteilung über die Bereitstellung der Ware.

Wird ein Material- oder Herstellungsfehler ordnungsgemäß festgestellt, so beschränkt sich die Verpflichtung von Kabelwerk Eupen AG auf die Lieferung der gleichen Ware als Ersatz für die defekte Ware oder gegebenenfalls die Reparatur der defekten Ware. Kabelwerk Eupen AG behält sich das Recht vor, für die Einschätzung, ob die Notwendigkeit einer Reparatur oder eines Ersatzes der Ware gegeben ist, eine angemessene Zeit in Anspruch zu nehmen.

Die Gewährung der Garantie setzt voraus, dass die Ware in Übereinstimmung mit dem Verhaltenskodex und unter normalen Betriebsbedingungen verwendet und in Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften und der nationalen Gesetzgebung installiert wurde.

Für Mängel jeglicher Art, die durch unsachgemäßen Gebrauch, durch falschen Einsatz, falsche Handhabung oder falsche Lagerung der verkauften Ware entstehen, haftet Kabelwerk Eupen AG nicht.

Der Käufer kann wegen Verletzung der von Kabelwerk Eupen AG übernommenen Verpflichtungen keine Schadensersatzansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag – unabhängig vom Rechtsgrund, einschließlich außervertraglicher Gründe – geltend machen, außer wenn die Verletzung sich auf wesentliche Vertragspflichten bezieht. Zu den wesentlichen Vertragspflichten gehören die grundlegenden Leistungspflichten.

Bei Lieferverzögerungen, die auf die verspätete Erteilung oder die Verweigerung der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung durch die zuständigen belgischen Behörden zurückzuführen sind, steht dem Käufer kein Schadensersatzanspruch zu.

Reklamationen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Versand der Ware, in jedem Fall aber vor Verwendung oder Einsatz der gelieferten Ware schriftlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist verzichtet der Käufer auf alle Rechte in Bezug auf Ansprüche.

Kabelwerk Eupen AG haftet nicht für eventuelle ästhetische Beeinträchtigungen, die an der Oberfläche des Produktes im Zuge des Transportes entstehen können, insofern die Funktionsfähigkeit des Produktes dadurch nicht beeinträchtigt ist. Generell, insbesondere aber bei Transporten von unverpackten oder verpackten Schaumwaren, müssen eventuelle Schäden oder Mängel zum Zeitpunkt der Beladung auf dem CMR-Frachtbrief oder Lieferschein und beim Wareneingang beim Kunden vermerkt werden. Für Schäden, die später – also während oder nach Entladung durch den Kunden – gemeldet werden, übernimmt Kabelwerk Eupen AG keine Haftung.

Waren dürfen generell nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung und unter Beifügung unserer Rücksendeanweisungen zurückgesandt werden.

Es ist dem Käufer unter keinen Umständen gestattet, eine Reklamation als Grund für die Aussetzung oder Verzögerung der Bezahlung der Rechnungen der Kabelwerk Eupen AG anzuführen.

Kabelwerk Eupen AG haftet auf keinen Fall für Körperschäden, Eigentumsverletzung, Sachschäden, Produktionsausfall, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall oder indirekte und sich daraus ergebende finanzielle Schäden und Verluste des Käufers und/oder seiner verbundenen Unternehmen und/oder seines Kunden.

Der Käufer hat die Kabelwerk Eupen AG von allen Regressansprüchen oder Regressklagen der Versicherer des Käufers, die über die in dieser Klausel enthaltenen Ausschlüsse hinausgehen, schadlos zu halten.

 

11. Zahlungen:

Rechnungen werden von Kabelwerk Eupen AG auf der Grundlage der auf dem Lieferschein angegebenen Mengen erstellt. Kabelwerk Eupen AG kann eine geringere oder höhere Warenmenge als die bestellte Menge – mit einer maximalen Toleranz von 10 % – liefern und in Rechnung stellen, es sei denn, im Vertrag ist ausdrücklich eine gegenteilige Klausel enthalten.

Außer wenn eine gesonderte Abmachung getroffen wurde, sind Zahlungen in Euro an Kabelwerk Eupen AG innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto und ohne Abzug zu leisten.

Zahlungskosten gehen zulasten des Käufers.

Jede am Fälligkeitstag nicht bezahlte Rechnung erhöht sich ohne vorherige Inverzugsetzung automatisch um einen Pauschalschadensersatz von 7 % sowie um 12 % Zinsen als pauschale, vertragliche und nicht reduzierbare Vertragsstrafe mit einem Mindestbetrag von 50 €.

Darüber hinaus werden ab Fälligkeitsdatum bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung kraft Gesetzes und ohne vorherige Inverzugsetzung Zinsen auf der Grundlage des gesetzlichen Zinssatzes, erhöht um 2 %, mit einem Mindestbetrag von 50 € fällig, wobei Kabelwerk Eupen AG sich vorbehält, weitere Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Zahlungsverzug geltend zu machen.

Im Falle des Zahlungsverzugs behält sich Kabelwerk Eupen AG das Recht vor, seine Leistungen aus diesem Vertrag oder aus früheren oder nachfolgenden Verträgen ohne Weiteres auszusetzen und, sofern nicht anders angegeben, wieder aufzunehmen, sobald die Zahlung ordnungsgemäß erfolgt ist.

Kabelwerk Eupen AG behält sich das Recht vor, die vom Käufer erhaltenen Beträge zuerst für die Begleichung von Kosten und danach für die Zahlung von Waren zu benutzen.

 

12. Finanzielle Sicherheit und ausdrückliche Auflösungsklausel:

Wenn sich nach Vertragsabschluss und bis zur vollständigen Bezahlung der offenen Rechnungen herausstellt, dass die Kreditwürdigkeit des Käufers vermindert ist oder sich verschlechtert, insbesondere bei einem Antrag auf Verlängerung der Zahlungsfrist oder der Frist für den Wechselprotest, einem Antrag auf freiwilligen oder gerichtlichen Vergleich, bei einem Antrag auf gerichtliche Reorganisation, Beschlagnahme des gesamten oder eines Teils des Vermögens des Käufers auf Veranlassung eines Gläubigers, bei verspäteter Zahlung der Sozialbeiträge sowie in vergleichbaren Fällen, behält sich Kabelwerk Eupen AG vor, selbst nach Teilausführung des Auftrags vom Käufer die Sicherheiten zu verlangen, die ihr die ordnungsgemäße Ausführung der Verpflichtungen des Käufers garantieren sollen.  Weigert sich der Käufer, diese Sicherheiten vorzulegen oder ist er dazu nicht in der Lage, so hat Kabelwerk Eupen AG das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen. Die Auflösung erfolgt kraft Gesetzes, ohne vorherige Ankündigung und ausschließlich durch die Bekanntgabe, dass Kabelwerk Eupen AG beabsichtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne dass der Käufer eine Entschädigung aus gleichwelchem Grund verlangen kann. Kabelwerk Eupen AG ist dann berechtigt, dem Käufer die tatsächlich angefallenen Kosten bis zum Datum der Auftragsstornierung in Rechnung zu stellen. Zu diesen Kosten gehören der aufgebrachte Aufwand für die Fertigstellung der am Stornierungsdatum hergestellten Produkte, sowie die Anschaffungskosten für alle Materialien, die für die Herstellung solcher Produkte erforderlich sind, dem Verkäufer zugesandt wurden oder die nicht storniert werden können, wobei Kabelwerk Eupen AG sich das Recht vorbehält, mindestens 25% des Auftragswertes als pauschale Entschädigung zu stellen.

Bei Nichtzahlung des Käufers, selbst bei teilweiser Nichtzahlung bei Fälligkeit ist Kabelwerk Eupen AG kraft Gesetzes und automatisch zur Auflösung des Vertrags befugt. Die Bekanntgabe der Vertragsauflösung kann mit allen rechtlichen Mitteln erfolgen. Trotz Auflösung des Vertrags schuldet der Käufer Kabelwerk Eupen AG die im Vertrag vorgesehenen Verzugszinsen sowie die pauschale Entschädigung.

 

13. Höhere Gewalt:

Kabelwerk Eupen AG kann sich bei der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen auf höhere Gewalt berufen. Die Verpflichtungen von Kabelwerk Eupen AG werden ipso jure und ohne Entschädigung aufgehoben, falls höhere Gewalt die normale Erfüllung behindert. Der Begriff der höheren Gewalt erstreckt sich auf die folgenden Fälle, wobei diese Liste nicht erschöpfend ist und nur als Anhaltspunkt dient:

  • Naturkatastrophen, Explosionen, Überschwemmungen, Stürme, Brände oder Unfälle, Kriege oder Kriegsrisiken, Aufruhr, Terror- oder Sabotageakte, Aufstände, zivile Unruhen oder Beschlagnahmen, Streiks, Epidemien, Aussperrungen oder andere soziale Unruhen oder Arbeitskonflikte, Handlungen, Beschränkungen, Verordnungen, Dekrete, Verbote oder Mehrfachmaßnahmen, die von öffentlichen, parlamentarischen oder lokalen Behörden ergriffen werden, Einfuhr- und Ausfuhrregelungen oder Embargos, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen.
  • Ein allgemeiner Rohstoff- oder Energiemangel, jede Unterbrechung der Strom- oder Kraftstoffversorgung, jedes andere Transportproblem sowie jede andere Störung, die sich der angemessenen Kontrolle der Kabelwerk Eupen AG entzieht und nicht auf Fahrlässigkeit oder offenkundiges Fehlverhalten dieser zurückzuführen ist, ein wesentliches Hindernis für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen darstellt und ihre Erfüllung unmöglich oder geschäftlich nicht praktikabel macht.
  • Jedes Ereignis höherer Gewalt befreit die Kabelwerk Eupen AG von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen, solange und soweit das Ereignis höherer Gewalt die Erfüllung der Verpflichtungen ganz oder teilweise verhindert oder behindert.

Kabelwerk Eupen AG haftet nicht für Verluste oder Schäden, die dem Käufer als Folge der Verzögerung oder Unfähigkeit der Kabelwerk Eupen AG, ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu erfüllen, entstehen, sofern diese Verzögerungen und/oder Unfähigkeiten auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen sind; dieser Haftungsausschluss gilt für die Dauer dieses Ereignisses.

Ein Ereignis höherer Gewalt hat zur Folge, dass sich die Vertragsfristen um die gleiche Dauer verlängern wie das Ereignis höherer Gewalt, wobei die Frist um eine angemessene Wiederanlaufzeit verlängert wird.

Kabelwerk Eupen AG informiert den Käufer so rasch wie möglich über ein Ereignis höherer Gewalt und teilt ihm die angemessen vorhersehbare Dauer des Ereignisses mit.

Der Käufer darf sich in keiner Weise seiner Zahlungsverpflichtung für die gelieferten Produkte aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt entziehen.

 

14. Freistellung durch den Käufer

Der Käufer stellt die Kabelwerk Eupen AG von Ansprüchen Dritter frei, die geistigen Eigentumsrechte an den vom Käufer zur Verfügung gestellten Materialien oder Daten betreffen, die bei der Ausführung des Vertrags verwendet werden. Stellt der Käufer Informationsträger, elektronische Dateien oder Software zur Verfügung, garantiert der Käufer, dass diese frei von Viren und Fehlern sind.

 

15. Intellektuelles Eigentum und Autorenrechte

Unbeschadet der übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen behält sich die Kabelwerk Eupen AG die Rechte und Befugnisse vor, die ihr aus dem Urheberrecht und allen sonstigen Rechten des geistigen und gewerblichen Eigentums zustehen.

Der Käufer ist nicht berechtigt, Änderungen an der Ware vorzunehmen, sofern sich aus der Art der gelieferten Ware nichts anderes ergibt oder dies schriftlich vereinbart wurde.

Die im Rahmen des Vertrages durch Kabelwerk Eupen AG erstellten Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Filme, Software, elektronische Dateien und andere Materialien bleiben Eigentum der Kabelwerk Eupen AG, ungeachtet davon, ob sie dem Käufer oder Dritten zur Verfügung gestellt wurden, es sei denn, anderes wurde vereinbart.

Die Kabelwerk Eupen AG behält sich das Recht vor, durch die Ausführung der Arbeiten gewonnene Erkenntnisse für andere Zwecke zu nutzen, sofern keine vertraulichen Informationen an Dritte weitergegeben werden.

 

16. Datenschutz:

Während des Verkaufsprozesses, sprich der Angebotsabgabe und der Unterzeichnung eines Verkaufsvertrags, kann Kabelwerk Eupen AG in Übereinstimmung mit den europäischen Gesetzen Daten von Interessenten und Kunden sammeln, verarbeiten und nutzen. Jeder Interessent oder Käufer kann die Datenschutzerklärung von Kabelwerk Eupen AG auf folgender Website www.eupen.com oder über den Link https://www.eupen.com/de/datenschutz/, einsehen und herunterladen oder ausdrucken.

 

17. Rechtsstreitigkeiten:

Für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich auf die Auslegung, den Abschluss oder die Erfüllung der Verpflichtungen der Parteien beziehen, sind ausschließlich die Gerichte des Gerichtsbezirks EUPEN – BELGIEN zuständig.

Kabelwerk Eupen AG behält sich jedoch das Recht vor, Rechtsstreitigkeiten den Gerichten des Gerichtsbezirks an den Sitz des Käufers vorzulegen.

Die Verträge, die zustande kommen, einschließlich ihrer Auslegung, unterliegen belgischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

 

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ab 1. Juli 2020.


Allgemeine Verkaufsbedingungen für Deutschland


1. Geltungsbereich und Akzeptanz dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Deutschland

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Deutschland gelten in vollem Umfang für alle Verkäufe von Produkten durch Kabelwerk Eupen AG an deutsche Kunden und sind integraler Bestandteil des Kaufvertrages.

Zur Vermeidung von Missverständnissen, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Käufers niemals Vorrang vor den Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Deutschland von Kabelwerk Eupen AG haben.

Abweichende Klauseln oder Vertragsbestimmungen sind nur mit schriftlicher Bestätigung durch Kabelwerk Eupen AG wirksam.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Deutschland ungültig sein oder aufgehoben werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang gültig.  Kabelwerk Eupen AG und der Käufer werden sich daraufhin abstimmen, um neue Bestimmungen zu vereinbaren, die die ungültigen und unwirksamen Bestimmungen ersetzen, und dabei das Ziel und den Zweck der ursprünglichen Bestimmung so weit wie möglich berücksichtigen.

Jeder Interessent und Käufer kann unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Deutschland auf der Website www.eupen.com oder über den Link https://www.eupen.com/de/agb/ einsehen und herunterladen oder ausdrucken.

Sollte ein Interessent oder Käufer diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Deutschland auf dieser Website nicht einsehen können, so hat er Kabelwerk Eupen AG unverzüglich zu informieren, damit ihm diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Deutschland in geeigneter Weise übermittelt werden können.
Es wird davon ausgegangen, dass der Käufer die Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Deutschland gelesen hat, bevor er eine Bestellung aufgibt.

 

2. Angebot und Verkauf

Die Angebote der Kabelwerk Eupen AG sind nicht bindend.

Eine Bestellung ist für Kabelwerk Eupen AG nur verbindlich, wenn sie schriftlich durch Kabelwerk Eupen AG bestätigt wurde.

Alle Abmachungen, Erläuterungen oder Auskünfte sind nur gültig, wenn sie schriftlich gegeben wurden.
Alle verbindlichen Mitteilungen bedürfen der Schriftform, etwa per E-Mail, Fax oder Post, um nachgewiesen werden zu können.

Eine von Kabelwerk Eupen AG akzeptierte Bestellung kann der Käufer nur stornieren:

  •  mit schriftlicher Zustimmung von Kabelwerk Eupen AG und
  •  gegen Zahlung eines fairen und gerechten Betrages durch den Käufer an Kabelwerk Eupen AG, der auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten bis zum Datum der Zustimmung der Auftragsstornierung berechnet wird. Zu diesen Kosten gehören der aufgebrachte Aufwand für die Fertigstellung der am Stornierungsdatum hergestellten Produkte, sowie die Anschaffungskosten für alle Materialien, die für die Herstellung solcher Produkte erforderlich sind, dem Verkäufer zugesandt wurden oder die nicht storniert werden können, wobei Kabelwerk Eupen AG sich das Recht vorbehält, mindestens 25% des Auftragswertes in Rechnung zu stellen.

 

3. Maße und Mengen

Die Beschreibung der Produkte und die Mengenangaben stehen auf dem Lieferschein und auf der Rechnung. Die Angaben auf der Rechnung sind für die Parteien verbindlich. Außer im Falle eines ordnungsgemäß festgestellten und nachgewiesenen Fehlers sind diese Angaben für die Parteien maßgebend.

Bei den in den Preislisten, technischen Datenblättern und Katalogen enthaltenen allgemeinen Daten, insbesondere den Preisen, den Angaben zu den Abmessungen, zum Gewicht und den technischen Daten der Produkte der Kabelwerk Eupen AG, handelt es sich um unverbindliche Richtwerte, die jederzeit ohne vorherige Ankündigung geändert werden können.

 

4. Preis

Die Preise verstehen sich netto, exklusive Mehrwertsteuer, Verpackung, Transportkosten und sonstige Steuern und Abgaben.

Kabelwerk Eupen AG behält sich das Recht vor, bei Bestellungen mit einem Auftragswert unter 750 EUR, dem Käufer pauschale Auftragsbearbeitungskosten von 50 EUR in Rechnung zu stellen.

 

5. Übergabe, Abnahme, Abholung, Lieferung und Entladung der Waren:

Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird die Ware dem Käufer ab Werk (EXW) verkauft und zur Verfügung gestellt und endgültig im Werk der Kabelwerk Eupen AG abgenommen.

Erfolgt die Abholung oder Lieferung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, z.B. wegen Nichtabnahmen zum Liefertermin oder wegen nicht rechtzeitigen Abrufs durch den Käufer, erst nach der vereinbarten Lieferzeit, so hat er trotzdem die von der Lieferung abhängigen Zahlungen zu leisten, als ob die Lieferung erfolgt wäre.

Wird im Kaufvertrag eine Lieferung frei Haus gemäß eines Incoterms vereinbart, so ist Folgendes zu beachten:
Sofern der Käufer nichts anderes schriftlich anordnet, wird das Material an die Adresse des Käufers versandt. Alle besonderen Versandvorschriften und -angaben sind vom Käufer unter Verwendung einer der in Artikel 2 beschriebenen Kommunikationsmethoden vollständig, präzise und schriftlich rechtzeitig an Kabelwerk Eupen AG zu übermitteln. Verlangt der Käufer eine Lieferung an eine andere Adresse als die seine, eine oder mehrere Teillieferungen und/oder Lieferungen direkt an die Baustelle, gehen die Transportkosten zu Lasten des Käufers. Die Entladung des Materials erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Für die Warenanlieferung ist ein bequemer und vernünftiger Zugang vorzusehen, damit Kabelwerk Eupen AG die Ware ohne Kosten und Unannehmlichkeiten anliefern kann.

Abholungen in unseren Lagern und unsere Versendungen erfolgen auf Gefahr des Käufers.

Wird ein Frachtführer eingeschaltet, geschieht dies unter der vollen Verantwortung des Käufers, der diesbezüglich auf alle Ansprüche gegen Kabelwerk Eupen AG verzichtet.

 

6. Eigentumsübergang und -vorbehalt und Gefahrenübergang

Der Käufer gewährt Kabelwerk Eupen AG Zugang zu seinen eigenen Lagern und Werkstätten, um den Zustand der Produkte zu prüfen und diese gegebenenfalls ohne gerichtliche Genehmigung zurückzunehmen.

Der Käufer trägt das Risiko und die Verantwortung für die verkauften Produkte ab dem Zeitpunkt, an dem die Produkte das Werk oder die Läger der Kabelwerk Eupen AG verlassen, wobei der Gefahrenübergang auf den Käufer durch den Eigentumsvorbehalt nicht ausgeschlossen ist.

Bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der zukünftigen Forderungen der Kabelwerk Eupen AG gegen den Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch der Saldoforderung aus laufender Rechnung, sowie bis zur Einlösung der dafür hingegebenen Wechsel und Schecks, bleibt die Ware Eigentum der Kabelwerk Eupen AG.
Ein Eigentumserwerb des Käufers gem. § 950 BGB im Falle der Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen durch den Käufer für Kabelwerk Eupen AG.
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der Kabelwerk Eupen AG gehörenden Waren durch den Käufer steht der Kabelwerk Eupen AG das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten Waren. Erwirbt im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren der Käufer das Alleineigentum nach §§ 947 Abs. 2, 948 BGB, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentumsrecht des Käufers an der einheitlichen Sache bzw. an dem vermischten Bestand im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen enthaltenen Waren auf Kabelwerk Eupen AG übergeht und dass der Käufer diese Sachen unentgeltlich für Kabelwerk Eupen AG verwahrt. Für die aus der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehenden Sachen gilt sonst das gleiche wie bei Vorbehaltsware. Sie gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung, wie nachfolgend vorgesehen, auf Kabelwerk Eupen AG übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Insbesondere darf er die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.
Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an Kabelwerk Eupen AG abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht der Kabelwerk Eupen AG gehörenden Waren verkauft oder wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit der Kabelwerk Eupen AG nicht gehörenden Waren verkauft, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfang im Voraus an Kabelwerk Eupen AG abgetreten, wie es in den vorstehenden Absätzen bestimmt ist. Pfändungen und andere Eingriffe Dritter, durch welche die auf dem Eigentumsvorbehalt beruhenden Rechte der Kabelwerk Eupen AG beeinträchtigt werden, hat der Käufer der Kabelwerk Eupen AG unverzüglich mitzuteilen. Der Käufer hat die Vorbehaltsware gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und dies der Kabelwerk Eupen AG auf Verlangen nachzuweisen. Der Käufer tritt seine eventuellen Versicherungsansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Diebstahls der Vorbehaltsware bereits jetzt an Kabelwerk Eupen AG ab, allerdings im Falle der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung mit fremder Ware nur in Höhe des Eigentumsanteils der Kabelwerk Eupen AG an der Vorbehaltsware.
Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen bis auf jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist er nicht befugt. Kabelwerk Eupen AG wird von dem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen der Kabelwerk Eupen AG hat der Käufer seine Abnehmer von der Abtretung an Kabelwerk Eupen AG zu unterrichten und Kabelwerk Eupen AG die zur Einziehung der Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
Die Berechtigung des Käufers zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Veräußerung von Vorbehaltsware sowie die Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlöschen in jedem Falle mit der Zahlungseinstellung des Käufers. Kabelwerk Eupen AG verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Es bleibt der Wahl der Kabelwerk Eupen AG vorbehalten, welche Sicherheiten sie freigeben will.
Soweit die vorstehenden Bedingungen über den Eigentumsvorbehalt mit den übrigen Verkaufsbedingungen der Kabelwerk Eupen AG nicht in Einklang stehen, gelten ausschließlich die vorstehenden Bedingungen. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nichtig sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

 

7. Beratung, Designs, Muster und Materialien

Die Informationen und Ratschläge der Kabelwerk Eupen AG sind nur allgemeiner Art und unverbindlich. Die Kabelwerk Eupen AG übernimmt keine Verantwortung für einen vom Käufer oder in dessen Auftrag vorgeschriebenen Entwurf oder Plan oder für Ratschläge, die sich aus diesem Entwurf oder Plan ergeben. Wenn der Käufer die Verwendung bestimmter Rohstoffe und/oder anderer Produkte vorschreibt, trägt er die alleinige Verantwortung sowohl für die Qualität und Verwendbarkeit als auch für den Zweck, für den sie verwendet werden.

Wenn die Kabelwerk Eupen AG Produkte gemäß den vom Käufer erhaltenen Vorschriften herstellt und/oder vom Käufer zur Verfügung gestellte Materialien verwendet, ist die Verantwortung der Kabelwerk Eupen AG auf die vom Käufer vorgegebene Verarbeitung dieser Produkte beschränkt. Die Kabelwerk Eupen AG übernimmt keine Verantwortung für das Endprodukt. Auf Wunsch des Käufers können die verwendeten Materialien vom Käufer auf seine Kosten vorab geprüft werden.

Wenn Muster oder Designs einem Käufer gezeigt oder zur Verfügung gestellt werden, wird davon ausgegangen, dass diese nur einen Hinweis auf das herzustellende Endprodukt darstellen, sofern nicht vereinbart wird, dass das Endprodukt in Übereinstimmung mit dem Muster oder Modell hergestellt wird.

Die Kabelwerk Eupen AG übernimmt keinerlei Haftung für Konzeptionen, Entwürfe, Pläne oder Zeichnungen, die der Käufer ohne oder mit der Kenntnis von Kabelwerk Eupen AG für seine Produkte in Anwendung bringt. Ebenso wenig haftet Kabelwerk Eupen AG für eine daraus eventuell resultierende Inkompatibilität der Produkte von Kabelwerk Eupen AG mit denen von uns bekannten und unbekannten Produkten des Käufers und/oder von Dritten.

 

8. Verpackung:

  •  Mehrwegversandtrommeln
    Bei Verwendung von Mehrwegversandtrommeln werden diese gleichzeitig mit der Ware, jedoch gesondert in Rechnung gestellt. Soweit nicht anders vereinbart, gilt für besagte Trommelrechnungen folgende Zahlungsbedingung : Zahlung innerhalb 12 Monaten dato Faktura, ohne Abzug.
    Für in einwandfreiem Zustand, frachtfrei an Kabelwerk Eupen AG oder deren Lager zurückgegebene Versandtrommeln schreibt Kabelwerk Eupen AG den vollen Rechnungsbetrag gut.
  • Mehrwegpaletten
    Die mit einem gelben Etikett versehenen Mehrwegpaletten für die Schaumprodukte sind Eigentum des Geschäftsbereiches Eupen Foam der Kabelwerk Eupen AG. Bei Gebrauch dieser Mehrwegpaletten, werden diese bei Lieferung der Produkte separat in Rechnung gestellt. Diese Rechnungen werden spätestens 12 Monate nach Rechnungsdatum fällig. Werden die Mehrwegpaletten innerhalb von 12 Monaten nach Lieferung zurückgegeben, schreibt Kabelwerk Eupen AG den ursprünglich für diese Mehrwegpaletten berechneten Gesamtwert gut, sofern diese sich in einwandfreiem Zustand befinden. Diese Kreditnote kann nur gegen eine entsprechende Rechnung für gelieferte Mehrwegpaletten verrechnet werden.
  • Einwegverpackungen
    Einwegverpackungen wie Sperrholztrommeln, Trommeln aus Massivholz für den Export, Paletten, Kartons und Kisten oder andere spezifische Verpackungen sind entweder in den Verkaufspreisen enthalten oder werden separat mit der bestellten Ware in Rechnung gestellt und es gilt die gleiche Zahlungsbedingung wie für die Ware. Einwegverpackung gilt als verlorene Verpackung und wird durch die Kabelwerk Eupen AG nicht zurückgenommen.

 

9. Lieferzeit:

Die angegeben Lieferzeiten sind unverbindlich und Kabelwerk Eupen AG behält sich das Recht vor, diese jederzeit zu ändern. Kabelwerk Eupen AG bemüht sich, die Lieferungen, wenn möglich innerhalb der vereinbarten Fristen und in vollem Umfang auszuführen.

Die angegebenen Lieferzeiten der Auftragsbestätigung verstehen sich als Bereitstellung ab Werk (EXW).Sofern im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, führt eine Verspätung nicht zu einer Stornierung der Bestellung oder zu einer Entschädigung gleich welcher Art.

Nimmt der Käufer die Ware in dem Zeitpunkt, in dem sie ihm von Kabelwerk Eupen AG zur Verfügung gestellt wird, nicht ab, so ist er dennoch verpflichtet, die Fälligkeiten einzuhalten, die normalerweise für Zahlungen im Zusammenhang mit dieser Lieferung vorgesehen sind.

Kabelwerk Eupen AG sorgt für die Lagerung des Materials zu Lasten und Gefahr des Käufers.

 

10. Garantie, Haftungsbeschränkung und Reklamation:

Kabelwerk Eupen AG gewährt für die gelieferten Produkte eine Garantie von einem Jahr ab Lieferdatum bzw. nach Mitteilung über die Bereitstellung der Ware.

Wird ein Material- oder Herstellungsfehler ordnungsgemäß festgestellt, so beschränkt sich die Verpflichtung von Kabelwerk Eupen AG auf die Lieferung der gleichen Ware als Ersatz für die defekte Ware oder gegebenenfalls die Reparatur der defekten Ware. Kabelwerk Eupen AG behält sich das Recht vor, für die Einschätzung, ob die Notwendigkeit einer Reparatur oder eines Ersatzes der Ware gegeben ist, eine angemessene Zeit in Anspruch zu nehmen.

Die Gewährung der Garantie setzt voraus, dass die Ware in Übereinstimmung mit dem Verhaltenskodex und unter normalen Betriebsbedingungen verwendet und in Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften und der nationalen Gesetzgebung installiert wurde.

Für Mängel jeglicher Art, die durch unsachgemäßen Gebrauch, durch falschen Einsatz, falsche Handhabung oder falsche Lagerung der verkauften Ware entstehen, haftet Kabelwerk Eupen AG nicht.

Der Käufer kann wegen Verletzung der von Kabelwerk Eupen AG übernommenen Verpflichtungen keine Schadensersatzansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag – unabhängig vom Rechtsgrund, einschließlich außervertraglicher Gründe – geltend machen, außer wenn die Verletzung sich auf wesentliche Vertragspflichten bezieht. Zu den wesentlichen Vertragspflichten gehören die grundlegenden Leistungspflichten.

Bei Lieferverzögerungen, die auf die verspätete Erteilung oder die Verweigerung der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung durch die zuständigen belgischen Behörden zurückzuführen sind, steht dem Käufer kein Schadensersatzanspruch zu.

Reklamationen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Versand der Ware, in jedem Fall aber vor Verwendung oder Einsatz der gelieferten Ware schriftlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist verzichtet der Käufer auf alle Rechte in Bezug auf Ansprüche.

Kabelwerk Eupen AG haftet nicht für eventuelle ästhetische Beeinträchtigungen, die an der Oberfläche des Produktes im Zuge des Transportes entstehen können, insofern die Funktionsfähigkeit des Produktes dadurch nicht beeinträchtigt ist. Generell, insbesondere aber bei Transporten von unverpackten oder verpackten Schaumwaren, müssen eventuelle Schäden oder Mängel zum Zeitpunkt der Beladung auf dem CMR-Frachtbrief oder Lieferschein und beim Wareneingang beim Kunden vermerkt werden. Für Schäden, die später – also während oder nach Entladung durch den Kunden – gemeldet werden, übernimmt Kabelwerk Eupen AG keine Haftung.

Waren dürfen generell nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung und unter Beifügung unserer Rücksendeanweisungen zurückgesandt werden.

Es ist dem Käufer unter keinen Umständen gestattet, eine Reklamation als Grund für die Aussetzung oder Verzögerung der Bezahlung der Rechnungen der Kabelwerk Eupen AG anzuführen.

Kabelwerk Eupen AG haftet auf keinen Fall für Körperschäden, Eigentumsverletzung, Sachschäden, Produktionsausfall, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall oder indirekte und sich daraus ergebende finanzielle Schäden und Verluste des Käufers und/oder seiner verbundenen Unternehmen und/oder seines Kunden.

Der Käufer hat die Kabelwerk Eupen AG von allen Regressansprüchen oder Regressklagen der Versicherer des Käufers, die über die in dieser Klausel enthaltenen Ausschlüsse hinausgehen, schadlos zu halten.

  

11. Zahlungen:

Rechnungen werden von Kabelwerk Eupen AG auf der Grundlage der auf dem Lieferschein angegebenen Mengen erstellt. Kabelwerk Eupen AG kann eine geringere oder höhere Warenmenge als die bestellte Menge – mit einer maximalen Toleranz von 10 % – liefern und in Rechnung stellen, es sei denn, im Vertrag ist ausdrücklich eine gegenteilige Klausel enthalten.

Außer wenn eine gesonderte Abmachung getroffen wurde, sind Zahlungen in Euro an Kabelwerk Eupen AG innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto und ohne Abzug zu leisten.

Zahlungskosten gehen zulasten des Käufers.

Jede am Fälligkeitstag nicht bezahlte Rechnung erhöht sich ohne vorherige Inverzugsetzung automatisch um einen Pauschalschadensersatz von 7 % sowie um 12 % Zinsen als pauschale, vertragliche und nicht reduzierbare Vertragsstrafe mit einem Mindestbetrag von 50 €.

Darüber hinaus werden ab Fälligkeitsdatum bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung kraft Gesetzes und ohne vorherige Inverzugsetzung Zinsen auf der Grundlage des gesetzlichen Zinssatzes, erhöht um 2 %, mit einem Mindestbetrag von 50 € fällig, wobei Kabelwerk Eupen AG sich vorbehält, weitere Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Zahlungsverzug geltend zu machen.

Im Falle des Zahlungsverzugs behält sich Kabelwerk Eupen AG das Recht vor, seine Leistungen aus diesem Vertrag oder aus früheren oder nachfolgenden Verträgen ohne Weiteres auszusetzen und, sofern nicht anders angegeben, wieder aufzunehmen, sobald die Zahlung ordnungsgemäß erfolgt ist.

Kabelwerk Eupen AG behält sich das Recht vor, die vom Käufer erhaltenen Beträge zuerst für die Begleichung von Kosten und danach für die Zahlung von Waren zu benutzen.

 

12. Finanzielle Sicherheit und ausdrückliche Auflösungsklausel:

Wenn sich nach Vertragsabschluss und bis zur vollständigen Bezahlung der offenen Rechnungen herausstellt, dass die Kreditwürdigkeit des Käufers vermindert ist oder sich verschlechtert, insbesondere bei einem Antrag auf Verlängerung der Zahlungsfrist oder der Frist für den Wechselprotest, einem Antrag auf freiwilligen oder gerichtlichen Vergleich, bei einem Antrag auf gerichtliche Reorganisation, Beschlagnahme des gesamten oder eines Teils des Vermögens des Käufers auf Veranlassung eines Gläubigers, bei verspäteter Zahlung der Sozialbeiträge sowie in vergleichbaren Fällen, behält sich Kabelwerk Eupen AG vor, selbst nach Teilausführung des Auftrags vom Käufer die Sicherheiten zu verlangen, die ihr die ordnungsgemäße Ausführung der Verpflichtungen des Käufers garantieren sollen.  Weigert sich der Käufer, diese Sicherheiten vorzulegen oder ist er dazu nicht in der Lage, so hat Kabelwerk Eupen AG das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen. Die Auflösung erfolgt kraft Gesetzes, ohne vorherige Ankündigung und ausschließlich durch die Bekanntgabe, dass Kabelwerk Eupen AG beabsichtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne dass der Käufer eine Entschädigung aus gleichwelchem Grund verlangen kann. Kabelwerk Eupen AG ist dann berechtigt, dem Käufer die tatsächlich angefallenen Kosten bis zum Datum der Auftragsstornierung in Rechnung zu stellen. Zu diesen Kosten gehören der aufgebrachte Aufwand für die Fertigstellung der am Stornierungsdatum hergestellten Produkte, sowie die Anschaffungskosten für alle Materialien, die für die Herstellung solcher Produkte erforderlich sind, dem Verkäufer zugesandt wurden oder die nicht storniert werden können, wobei Kabelwerk Eupen AG sich das Recht vorbehält, mindestens 25% des Auftragswertes als pauschale Entschädigung zu stellen.

Bei Nichtzahlung des Käufers, selbst bei teilweiser Nichtzahlung bei Fälligkeit ist Kabelwerk Eupen AG kraft Gesetzes und automatisch zur Auflösung des Vertrags befugt. Die Bekanntgabe der Vertragsauflösung kann mit allen rechtlichen Mitteln erfolgen. Trotz Auflösung des Vertrags schuldet der Käufer Kabelwerk Eupen AG die im Vertrag vorgesehenen Verzugszinsen sowie die pauschale Entschädigung.

 

13. Höhere Gewalt:

Kabelwerk Eupen AG kann sich bei der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen auf höhere Gewalt berufen. Die Verpflichtungen von Kabelwerk Eupen AG werden ipso jure und ohne Entschädigung aufgehoben, falls höhere Gewalt die normale Erfüllung behindert. Der Begriff der höheren Gewalt erstreckt sich auf die folgenden Fälle, wobei diese Liste nicht erschöpfend ist und nur als Anhaltspunkt dient:

  • Naturkatastrophen, Explosionen, Überschwemmungen, Stürme, Brände oder Unfälle, Kriege oder Kriegsrisiken, Aufruhr, Terror- oder Sabotageakte, Aufstände, zivile Unruhen oder Beschlagnahmen, Streiks, Epidemien, Aussperrungen oder andere soziale Unruhen oder Arbeitskonflikte, Handlungen, Beschränkungen, Verordnungen, Dekrete, Verbote oder Mehrfachmaßnahmen, die von öffentlichen, parlamentarischen oder lokalen Behörden ergriffen werden, Einfuhr- und Ausfuhrregelungen oder Embargos, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen.
  • Ein allgemeiner Rohstoff- oder Energiemangel, jede Unterbrechung der Strom- oder Kraftstoffversorgung, jedes andere Transportproblem sowie jede andere Störung, die sich der angemessenen Kontrolle der Kabelwerk Eupen AG entzieht und nicht auf Fahrlässigkeit oder offenkundiges Fehlverhalten dieser zurückzuführen ist, ein wesentliches Hindernis für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen darstellt und ihre Erfüllung unmöglich oder geschäftlich nicht praktikabel macht.
  • Jedes Ereignis höherer Gewalt befreit die Kabelwerk Eupen AG von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen, solange und soweit das Ereignis höherer Gewalt die Erfüllung der Verpflichtungen ganz oder teilweise verhindert oder behindert.

Kabelwerk Eupen AG haftet nicht für Verluste oder Schäden, die dem Käufer als Folge der Verzögerung oder Unfähigkeit der Kabelwerk Eupen AG, ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu erfüllen, entstehen, sofern diese Verzögerungen und/oder Unfähigkeiten auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen sind; dieser Haftungsausschluss gilt für die Dauer dieses Ereignisses.

Ein Ereignis höherer Gewalt hat zur Folge, dass sich die Vertragsfristen um die gleiche Dauer verlängern wie das Ereignis höherer Gewalt, wobei die Frist um eine angemessene Wiederanlaufzeit verlängert wird.

Kabelwerk Eupen AG informiert den Käufer so rasch wie möglich über ein Ereignis höherer Gewalt und teilt ihm die angemessen vorhersehbare Dauer des Ereignisses mit.

Der Käufer darf sich in keiner Weise seiner Zahlungsverpflichtung für die gelieferten Produkte aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt entziehen.

 

14. Freistellung durch den Käufer

Der Käufer stellt die Kabelwerk Eupen AG von Ansprüchen Dritter frei, die geistigen Eigentumsrechte an den vom Käufer zur Verfügung gestellten Materialien oder Daten betreffen, die bei der Ausführung des Vertrags verwendet werden. Stellt der Käufer Informationsträger, elektronische Dateien oder Software zur Verfügung, garantiert der Käufer, dass diese frei von Viren und Fehlern sind.

 

15. Intellektuelles Eigentum und Autorenrechte

Unbeschadet der übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Deutschland behält sich die Kabelwerk Eupen AG die Rechte und Befugnisse vor, die ihr aus dem Urheberrecht und allen sonstigen Rechten des geistigen und gewerblichen Eigentums zustehen.

Der Käufer ist nicht berechtigt, Änderungen an der Ware vorzunehmen, sofern sich aus der Art der gelieferten Ware nichts anderes ergibt oder dies schriftlich vereinbart wurde.

Die im Rahmen des Vertrages durch Kabelwerk Eupen AG erstellten Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Filme, Software, elektronische Dateien und andere Materialien bleiben Eigentum der Kabelwerk Eupen AG, ungeachtet davon, ob sie dem Käufer oder Dritten zur Verfügung gestellt wurden, es sei denn, anderes wurde vereinbart.

Die Kabelwerk Eupen AG behält sich das Recht vor, durch die Ausführung der Arbeiten gewonnene Erkenntnisse für andere Zwecke zu nutzen, sofern keine vertraulichen Informationen an Dritte weitergegeben werden.

 

 16. Datenschutz:

Während des Verkaufsprozesses, sprich der Angebotsabgabe und der Unterzeichnung eines Verkaufsvertrags, kann Kabelwerk Eupen AG in Übereinstimmung mit den europäischen Gesetzen Daten von Interessenten und Kunden sammeln, verarbeiten und nutzen. Jeder Interessent oder Käufer kann die Datenschutzerklärung von Kabelwerk Eupen AG auf folgender Website www.eupen.com oder über den Link https://www.eupen.com/de/datenschutz/, einsehen und herunterladen oder ausdrucken.

 

17. Rechtsstreitigkeiten:

Für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich auf die Auslegung, den Abschluss oder die Erfüllung der Verpflichtungen der Parteien beziehen, sind ausschließlich die Gerichte des Gerichtsbezirks EUPEN – BELGIEN zuständig.

Kabelwerk Eupen AG behält sich jedoch das Recht vor, Rechtsstreitigkeiten den Gerichten des Gerichtsbezirks an den Sitz des Käufers vorzulegen.

Die Verträge, die zustande kommen, einschließlich ihrer Auslegung, unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

 

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